Das Soldbuch des Julius Buck, Seite 5

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VII

bereit zu halten, einem Gestellungsbefehl behufs Erfüllung ihrer aktiven Dienstzeit sogleich Folge zu leisten.

b) Zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung durch ein Seemannsamt bedürfen sie der durch Vermittlung der Kontrollstelle einzuholenden Genehmigung ihres Bezirkskommandeurs.
Zuwiderhandelnde werden durch ihn unverzüglich zum aktiven Dienst einberufen.

c) Die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften sind den Strafbestimmungen über unerlaubte Entfernung, Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.

d) Wird ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner aktiven Dienstpflicht nicht wieder zum Dienst einberufen, so tritt er mit Beendigung seines dritten Dienstjahres ( am 1. Oktober ) stillschweigend zur Reserve über, ohne daß er hierüber eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke zu melden braucht.

Anmerkung:

1. Zum Landsturm gehören alle Wehrpflichtigen bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche nicht dem Heere angehören.

2. Nachdem der Aufruf des Landsturmes ergangen ist, finden die für die Landwehr geltenden Vorschriften auf die von dem Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen Anwendung.

3. Befinden sich dieselben im Auslande, so haben sie in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind.

4. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, sind die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle und Übungen unterworfen.

5. Im Übrigen siehe Anmerkungen zu Ziffer 17 und 18.

VIII. Bestimmungen für Invaliden, Rentenempfänger und über Anmeldung von Versorgungsansprüchen.
A. Anerkannte Invaliden.

1. Die als halbinvalide oder als zeitig ganz invalide anerkannten Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich noch im reserve- oder landwehrpflichtigen Alter befinden, gehören, soweit sie nicht dem Landsturm überwiesen sind, zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und unterliegen wie diese der militärischen Kontrolle.

2. Die als dauernd ganz invalide anerkannten Unteroffiziere und Gemeinen scheiden aus jedem militärischen Verhältnis aus.

3. Alle auf Zeit anerkannten Invaliden haben sich in dem Jahre, in welchem ihre Pensionsanerkennung abläuft, zum Prüfungsgeschäfte behufs ärztlicher Untersuchung zu gestellen; sie erhalten hierzu eine Aufforderung durch das Bezirkskommando.
Dies gilt auch für die dauernd anerkannten Ganzinvaliden, wenn der Gran ihrer Erwerbsunfähigkeit oder die Tauglichkeit zum Zivildienste nur auf Zeit anerkannt ist oder die erneute Prüfung der Versorgungsangelegenheit aus irgend einem anderen Grund von der Militärbehörde für erforderlich erachtet wird.

4. Glaubt ein Invalide, daß er wegen Verschlimmerung seines Invaliditätsleidens höhere Pensionsgebührnisse zu beanspruchen habe, so kann er sich mit einem entsprechenden Antrage persönlich oder, wenn dies nicht angängig, schriftlich an den zuständigen Bezirksfeldwebel wenden.
Eine Vertretung durch dritte Personen bei Anmeldung von Versorgungsansprüchen, Einsprüchen usw. ist nur bei Minderjährigen und bei Personen zulässig, die durch außerhalb ihres Willens liegende Verhältnisse an der persönlichen - mündlichen oder schriftlichen Anmeldung ihres Anspruchs

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