Das Soldbuch des Julius Buck, Seite 6

  Original

VIX

seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Die Anstellung des Anspruchs muß jedoch bis zum Ablaufe von drei Monaten erfolgt sein, nachdem die Folgen der Dienstbeschädigung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist. Vergl. P.B.G. 51. Anmerkung *)

11. Für die Anmeldung eines Versorgungsanspruchs gilt die Vorschrift unter B Nr. 7.

D. Allgemeine Bestimmungen

12. Gegen die Entscheidung einer niederen Behörde kann bei der nächsthöheren zuständigen Behörde, an letzter Stelle bei der obersten Militärverwaltungsbehörde (Kriegsministerium, Pensionsabteilung) Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muß bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Zustellung der Vorentscheidung eingelegt werden.
Ist der Einspruch gegen die Versagung von Versorgungsgebührnissen oder gegen die Art und Höhe gerichtet, so ist er stets bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel, ist er aber gegen die Anordnung einer Zahlung, Rückzahlung oder Kürzung der Versorgungsgebührnisse gerichtet, so ist er an erster Stelle bei der Pensionsregelungsbehörde anzubringen (Siehe A. 4.)

13. Die Entscheidungen des Kriegsministeriums sind endgültige; gegen sie kann nur der gerichtliche Klageweg beschritten werden. Das Klagerecht geht verloren, wenn gegen die Entscheidung einer niederen Behörde nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt oder wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zustellung der endgültigen Entscheidung des Kriegsministeriums erhoben wird.

14. Gesuche an Seine Majestät den Kaiser und König dürfen von Unteroffizieren und Soldaten des Beurlaubtenstandes nicht unmittelbar sondern nur durch Vermittlung des Bezirksfeldwebels eingereicht werden.

15. Es liegt im eigenen Interesse der Invaliden und Rentenempfänger, welche der Meldepflicht nicht mehr unterliegen, daß sie von ihrem Verziehen in einen anderen Landwehrbezirk dem Bezirkskommando oder Meldeamt des bisherigen oder des neuen Wohnorts unter genauer Angabe ihrer Wohnung Kenntnis geben.


Muster
für schriftliche Meldungen

1. Die nachstehenden Muster sollen nur als Anhalt dienen, die Meldungen können auch in anderer Form erstattet werden, wenn dieselben die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Das Papier zu allen Meldungen muß rein und mindestens doppelt so groß wie eine Seite des Passes sein.

2. Äußere Aufschrift (Umschlag entweder offen oder mit dem Siegel der Ortsbehörde verschlossen).


An
den Herrn Bezirksfeldwebel

Heeressache

(Stadtbriefe müssen frei
gemacht werden)



 

(Ort der Kontrollstelle)


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