Das Soldbuch des Julius Buck, Seite 4

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V. Verschiedene Bestimmungen            V

14. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontrollversammlungen hat Arrest zur Folge. Die Nichtbefolgung der Einberufung zu Übungen, sowie zur Gestellung bei außerordentlichen Zusammenziehungen, ferner nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder angeordneter Mobilmachung wird als unerlaubte Entfernung bzw. Fahnenflucht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

15. Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältnisse stehen, haben von dem Empfange eines Gestellungsbefehles sogleich ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu erstatten.

16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen usw., wie zu Übungszwecken und zu den Kontrollversammlungen ist jeder Mann verpflichtet, diesen Paß und (ausschließlich der Ersatzreservisten) das Führungszeugnis mit zur Stelle zu bringen.
Solange in ersterem der Übertritt zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise zur Landwehr zweiten Aufgebots oder für nicht geübte Ersatzreservisten die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots nicht vermerkt ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve oder zur Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise Ersatzreserve.
Wer seinen Paß verliert, hat sogleich bei seiner Kontrollstelle mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikates zu beantragen und dafür 50 Pfennig zu vergüten.

17. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfall und bei der Bildung von Ersatztruppenteilen, sowie bei notwendigen Verstärkungen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatzgeschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen.*)
Mannschaften,welche wegen Kontrollentziehung nachdienen müssen (Ziffer 11), haben keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.

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