Das Soldbuch des Julius Buck, Seite 3

  Original 

III

9. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich bei der Kontrollstelle abzumelden und dabei anzugeben, durch welche dritte Person ihnen Befehle jederzeit zugestellt werden können. Während der Wanderschaft sind dieselben von weiteren Meldungen entbunden. - Sobald jedoch der wandernde Reservist, Wehrmann oder Ersatzreservist an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit tritt, hat er sich bei der Kontrollstelle seines neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Tritt er an einem Orte außerhalb Deutschlands in Arbeit, so hat er dies seiner bisherigen Kontrollstelle zu melden.

10. a) Die An- und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich *) erfolgen, müssen aber - mit Ausnahme der Mannschaften der Landwehr zweiten Aufgebots, welche dieselben auch durch Familienangehörige erstatten lassen können - durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden; Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet, in welchen es sich um eine Abmeldung beim Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab- und Anmeldung bei Reisen handelt.
Sind in einzelnen Kontrollbezirken besondere Orte festgesetzt, an welchen zu bestimmten bekannt gemachten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel der Kontrollstelle zur Entgegennahme von Meldungen anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht werden.
b) Bei jeder Meldung ist der Militärpaß beziehungsweise Ersatzreservepaß vorzulegen; ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen, und wird dann eine besondere Bescheinigung über dieselbe erteilt. Nur wenn die Meldung im Paß eingetragen, oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.
Falls Mannschaften bereits bei der Abmusterung nach Rückkehr von einer Seefahrt eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, so kann bei schriftlicher Rückmeldung ausnahmsweise die Beifügung des Passes unterbleiben; jedoch ist der Grund hierfür bei der Rückmeldung anzugeben.
c) Wer sich schriftlich anmeldet, hat bei Übersendung des Passes anzugeben, wo er früher gewohnt hat, und für welchen Ort er sich anmeldet, ob er verheiratet ist und Kinder hat, welchem Stande oder Gewerbe er angehört.
d) Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift „Heeressache“ versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist jedoch ausgeschlossen.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird disziplinarisch mit Geldstrafe von 1 bis 60 Mark oder mit Haft von 1 bis 8 Tagen belegt. Wer sich der Kontrolle entzieht und seine Dienstzeit damit unterbricht, muß die versäumte Dienstzeit nachholen.

III. Kontrollversammlungen

12. a) Im Frühjahr findet im Monat April für alle Reservisten, Wehrmänner ersten Aufgebots und Ersatzreservisten sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften - im Herbst im Monat November für alle Reservisten, sowie die zur Disposition der

*) Für Erstattung schriftlicher Meldungen dienen die am Schluß abgedrucketen Muster als Anhalt.
Zur Erleichterung solcher Meldungen und bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formulare (a u. b der Muster) zur kostenfreien Benutzung niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen bei Ausfüllung der Formulare behilflich. Die Absendung der Meldung ist Sache des Meldepflichtigen.

Seite 1 Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 8 Seite 9 Seite 10 Seite 11 Seite 12 Seite 13 Seite 14 Seite 15 Seite 16 Seite 17 Seite 18