Original
II |
Desgleichen ist jede veränderte Wohnungbezeichnung als Folge geänderter
Straßennamen und Hausnummern der Kontrollstelle innerhalb der
angegebenen Frist zu melden.
7. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,
haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die
Rückkehr von derselben zu melden, sobald diese eine 14 tägige
oder längere Abwesenheit vom Aufenthaltsorte zur Folge hat. War
beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich
über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung
spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder
Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte
Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn
befördert werden können. Er bleibt jedoch der
Militärbehörde gegenüber allein dafür
verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht.
8. Mannschaften, welche im Auslande ihren Aufenthaltsort nehmen, haben
geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer
Vorgesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit
zugestellt werden können. Zur Teilnahme an Übungen und
Kontrollversammlungen sind dieselben verpflichtet, soweit sie nicht
ausdrücklich hiervon befreit werden. |
III |
9. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich bei der Kontrollstelle abzumelden und dabei anzugeben, durch welche dritte Person ihnen Befehle jederzeit zugestellt werden können. Während der Wanderschaft sind dieselben von weiteren Meldungen entbunden. - Sobald jedoch der wandernde Reservist, Wehrmann oder Ersatzreservist an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit tritt, hat er sich bei der Kontrollstelle seines neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Tritt er an einem Orte außerhalb Deutschlands in Arbeit, so hat er dies seiner bisherigen Kontrollstelle zu melden.
10. a) Die An- und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich *) erfolgen,
müssen aber - mit Ausnahme der Mannschaften der Landwehr zweiten
Aufgebots, welche dieselben auch durch Familienangehörige
erstatten lassen können - durch den zur Meldung Verpflichteten
selbst erstattet werden; Meldungen durch einen Dritten sind nur in den
Fällen gestattet, in welchen es sich um eine Abmeldung beim
Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder
um Ab- und Anmeldung bei Reisen handelt. III. Kontrollversammlungen 12. a) Im Frühjahr findet im Monat April für alle Reservisten, Wehrmänner ersten Aufgebots und Ersatzreservisten sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften - im Herbst im Monat November für alle Reservisten, sowie die zur Disposition der
*) Für Erstattung schriftlicher Meldungen dienen die am Schluß
abgedrucketen Muster als Anhalt. |