Das Soldbuch des Julius Buck, Seite 11

  Original 

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Übergetreten zur Landwehr 1. Aufgebots

am



Übergetreten zur Landwehr 2. Aufgebots

am

Der Übertritt zum Landsturm 2. Aufgebots erfolgt im Frieden ohne weiteres und zwar, sofern nicht die Rückversetzung in eine jüngere Jahresklasse verfügt war

a)   für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters ( d. i. der 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird ) eingetreten sind, am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie 19 Jahre dem Heere angehört haben

b)   für sämtliche übrigen Mannschaften am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.


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